OVG: AfD hat Anspruch auf Nutzung kommunaler Einrichtungen
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz hat kürzlich entschieden, dass die Stadt einer AfD-Fraktion den Zugang zu einem kommunalen Saal nicht verweigern darf. Dies geschah nach einem Rechtsschutzverfahren, das von der AfD-Fraktion eingeleitet wurde. Obwohl zunächst keine Reservierung oder Mietvertrag für die Veranstaltung vorlag, stellte das OVG fest, dass die Stadt verpflichtet ist, der Fraktion Zugang zu dem Saal zu gewähren, sofern ein Rechtsanspruch besteht.
Die Stadt hatte zuvor die Nutzung des Saals abgelehnt, da AfD-Politiker an einem Treffen von Rechtsextremen teilgenommen hatten, bei dem über die Vertreibung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte gesprochen wurde. Das OVG argumentierte jedoch, dass allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit einer Partei entscheiden kann und bis dahin eine Partei zwar politisch bekämpft, aber nicht rechtlich benachteiligt werden darf.
In dem Urteil wurde auch betont, dass eine Kommune nicht das Recht hat, Parteien aufgrund ihrer politischen Ausrichtung den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Dies würde gegen das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien verstoßen, das im Grundgesetz verankert ist. Das OVG hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts auf, das den Eilrechtsschutzantrag der AfD-Fraktion abgelehnt hatte.
Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass politische Meinungen und Richtungen nicht als Grundlage für die Verweigerung von öffentlichen Rechten herangezogen werden dürfen. Die Trennung zwischen politischem Meinungskampf und Vergabe öffentlicher Einrichtungen muss gewährleistet sein, um die demokratischen Grundsätze zu wahren.
