Rund 3.000 Teilnehmer diskutieren über Religionsfreiheit, staatliche Regulierung und den Fall des inhaftierten Shincheonji-Leiters Lee Man-hee. Redner aus mehreren Ländern mahnen gleiche rechtliche Maßstäbe für etablierte und neue Glaubensgemeinschaften an.
SEOUL — Vertreter christlicher Organisationen aus Südkorea, Russland und Sambia haben bei der Ersten Weltpastoren-Gemeinschaftsversammlung am 13. vor einer möglichen Ungleichbehandlung religiöser Minderheiten gewarnt. Im Zentrum der Veranstaltung stand die Frage, ob staatliche und juristische Maßnahmen gegenüber neuen oder gesellschaftlich umstrittenen Glaubensgemeinschaften nach denselben Kriterien erfolgen wie bei etablierten Religionen.
An der von sieben christlichen Organisationen aus dem In- und Ausland veranstalteten Versammlung nahmen nach Angaben der Organisatoren etwa 3.000 Menschen vor Ort und online teil. Als konkreten Anlass für die Debatte nannten mehrere Redner die Inhaftierung des 95-jährigen Lee Man-hee, Leiter der religiösen Gemeinschaft Shincheonji. Sie stellten den Fall zugleich in einen größeren Zusammenhang von Religionsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und regulatorischer Kontrolle.
Debatte über Grenzen staatlicher Regulierung
Pastor Lim Young-woong von der Sae-Huimang-Gemeinde der Presbyterianischen Kirche Koreas verwies auf Entwicklungen in Japan. Dort hatte das Bezirksgericht Tokio im März 2025 die Auflösung der ehemaligen Vereinigungskirche angeordnet; der Oberste Gerichtshof Japans bestätigte diese Entscheidung nach Lims Darstellung im Juni 2026 letztinstanzlich. Der Fall werde inzwischen auch in politischen Diskussionen in Südkorea als möglicher Präzedenzfall herangezogen.
Lim thematisierte insbesondere Artikel 38 des koreanischen Zivilgesetzbuchs. Die Vorschrift ermöglicht den Widerruf der Gründungsgenehmigung einer religiösen Körperschaft, wenn deren Handlungen dem Gemeinwohl schaden. Nach Ansicht des Pastors eröffnet die Bestimmung Behörden einen erheblichen Beurteilungsspielraum.
Als Beispiele führte er den 2020 von der Stadt Seoul vorgenommenen Widerruf der Gründungsgenehmigung eines mit Shincheonji verbundenen Vereins sowie ein paralleles Verfahren gegen HWPL an. Zudem verwies Lim auf eine Kabinettssitzung vom Dezember 2025. Dort soll der Präsident Berichten zufolge unter Bezugnahme auf die japanische Gerichtsentscheidung eine Überprüfung möglicher Auflösungen einheimischer Religionsgemeinschaften angeordnet haben.
Aus Sicht Lims besteht das Risiko, dass ein einmal geschaffener rechtlicher Präzedenzfall den regulatorischen Druck insbesondere auf neue oder weniger populäre religiöse Bewegungen erhöht. Entscheidend für religiösen Pluralismus sei nicht allein, ob Rechtsnormen neutral formuliert seien, sondern ob sie gegenüber unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften tatsächlich gleichermaßen angewendet würden.
Dabei berief er sich auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Größe, Alter oder gesellschaftliche Akzeptanz einer Religionsgemeinschaft dürften demnach keine Grundlage für unterschiedliche rechtliche Standards sein.
Öffentliche Stimmung und richterliche Unabhängigkeit
Einen weiteren Schwerpunkt setzte Pfarrer Vitali Kirillowitsch Wlaschenko, Generalsekretär der Russischen Evangelischen Allianz. Er beschäftigte sich mit der Frage, welchen Einfluss eine ablehnende öffentliche Stimmung gegenüber einer Religionsgemeinschaft auf Verfahren gegen deren Repräsentanten haben kann.
Wlaschenko erinnerte an das Jahr 2020, als Shincheonji im Zusammenhang mit einem COVID-19-Ausbruch in Daegu in den Fokus geriet. Eine Petition, die die zwangsweise Auflösung der Gemeinschaft verlangte, erhielt innerhalb von 48 Stunden mehr als 500.000 Unterschriften. Eine derartige Stimmung könne nach seiner Einschätzung dazu führen, gesellschaftliche Ablehnung einer Religion mit der Frage nach der individuellen strafrechtlichen Verantwortung ihrer Mitglieder oder Leiter zu vermengen.
Der Oberste Gerichtshof Südkoreas sprach Lee Man-hee später von Vorwürfen nach dem Infektionsschutzgesetz frei, bestätigte jedoch Verurteilungen in anderen Anklagepunkten. Wlaschenko wertete dies als Beispiel dafür, dass Gerichte zwischen konkreten Rechtsfragen und der öffentlichen Wahrnehmung eines Angeklagten unterscheiden müssten.
Diesen Maßstab müsse die Justiz seiner Ansicht nach auch im laufenden Verfahren wegen des Parteiengesetzes anwenden. Maßgeblich seien die Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Falls und nicht die gesellschaftliche Bewertung der Lehren Shincheonjis.
Alter und Haftbedingungen im Blick
Bischof Elias Elijah Changa, Gründer und Vorsitzender der in Lusaka in Sambia ansässigen Organisation Missionary Ambassadors for Global Evangelism (MAGE), rückte die Behandlung Lee Man-hees während des Verfahrens in den Mittelpunkt.
Changa, der sich dabei auch auf Erfahrungen aus der Gefängnisseelsorge berief, betonte, dass die Anerkennung von Lee Man-hees internationaler Friedensarbeit im Rahmen von HWPL keine Aussage über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bedeute. Über Schuld oder Unschuld hätten ausschließlich die zuständigen Gerichte zu entscheiden.
Zugleich dürfe Lees Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit nach Changas Auffassung keinen Einfluss auf die Bedingungen seiner Inhaftierung haben. Wegen seines Alters von 95 Jahren sollten die Behörden rechtlich mögliche Alternativen und Erleichterungen prüfen. Changa nannte unter anderem Kaution, Wohnsitzauflagen und medizinische Gesichtspunkte.
Damit verlange er keine privilegierte Behandlung religiöser Führungspersönlichkeiten, erklärte Changa. Vielmehr müsse für einen betagten Angeklagten derselbe Anspruch auf Verfahrensfairness und menschenwürdige Behandlung gelten wie für jeden anderen Menschen – unabhängig davon, ob dessen Religion gesellschaftlich etabliert oder eine Minderheitsreligion sei.
Gemeinsame Erklärung verabschiedet
Zum Abschluss verabschiedeten christliche Führungspersönlichkeiten aus verschiedenen Ländern eine gemeinsame Erklärung. Darin forderten sie, Instrumente zur Auflösung oder Regulierung religiöser Organisationen nicht als Mittel gesellschaftlichen oder politischen Drucks gegen Minderheiten und neue religiöse Bewegungen einzusetzen. Als Grundlage verwiesen sie erneut auf die Religionsfreiheit nach Artikel 18 des ICCPR.
Zudem verlangten die Unterzeichner, Gerichtsverfahren gegen Angehörige religiöser Minderheiten müssten gegen öffentliche Vorverurteilung abgeschirmt bleiben. Die Unschuldsvermutung sei ungeachtet der religiösen Zugehörigkeit eines Angeklagten zu gewährleisten.
Mit Blick auf Lee Man-hee forderte die Erklärung außerdem, Alter und Gesundheitszustand bei der Entscheidung über seinen anhängigen Kautionsantrag angemessen zu berücksichtigen.
Die Veranstalter kündigten an, das Thema auch künftig gegenüber internationalen Gremien für Religionsfreiheit anzusprechen. Der Fall Shincheonji sei aus ihrer Sicht Teil einer umfassenderen Debatte darüber, wie Staaten mit neuen und gesellschaftlich umstrittenen Glaubensgemeinschaften umgehen und ob die für Religionsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit geltenden Standards unabhängig von der Popularität einer Religion gleichermaßen angewandt werden.
