Arbeitszeiterfassung: Gesetzesentwurf sieht elektronische Erfassung vor
Arbeitszeit erfassen – aber wie?
Das Bundesarbeitsministerium plant eine Gesetzesänderung, die für Unternehmen eine verpflichtende elektronische Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter vorsieht. Tarifparteien und Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern sollen jedoch Ausnahmen von dieser Regelung erhalten.
Die geplanten Änderungen sehen vor, dass Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten genau elektronisch aufzeichnen müssen. Dies kann durch die Arbeitnehmer selbst oder durch Dritte erfolgen. Tarifparteien haben die Möglichkeit, von der elektronischen Form abzuweichen und stattdessen eine händische Aufzeichnung in Papierform zuzulassen.
Besonders für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern wird die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung nicht gelten. Für größere Unternehmen gelten Übergangsregelungen ab Inkrafttreten des Gesetzes, die je nach Unternehmensgröße gestaffelt sind.
Die geplante Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das eine systematische Erfassung der Arbeitszeiten aller Beschäftigten fordert. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im September 2022 entschieden, dass die Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems nicht ausreicht, um die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung zu erfüllen.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert Ausnahmen für kleine Betriebe und betont, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil explizit die Möglichkeit von Ausnahmen für kleinere Unternehmen oder bestimmte Branchen vorgesehen hat.
Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzesänderung letztendlich aussehen wird und welche Auswirkungen sie auf Unternehmen haben wird. Eine genaue Erfassung der Arbeitszeiten ist jedoch nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch im Sinne der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, um die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften und die faire Vergütung der geleisteten Arbeit sicherzustellen.
